b) In rechtlicher Hinsicht machte die Stadtpolizei geltend, dass vorsorgliche Massnahmen nur zulässig seien, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden könne und die Wahrscheinlichkeit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die zu wahrenden Interessen glaubhaft gemacht werde. Zudem müsse die Massnahme verhältnismässig sein.