{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-19-05_2019-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=58&type=1563347022&cHash=c83013c36a17e134c39482d591d5f0fe", "Checksum": "f1b9939182497a08e54193af4650240b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:54", "Num": ["VD/G-19.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:54", "Checksum": "84d4e09d5a7d7bca7ff207e2df081e26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05\nRegeste:\nDie aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht.\n\nDa sich die vorsorgliche Massnahme im vorliegenden Fall zulasten der Vorinstanz auswirkt, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die\nErhebung der amtlichen Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n4.2. Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht\nüber eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\n4.3. Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss\nverlangen. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss erhoben,\nder wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten ausmacht (vgl.\nArt. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren\nvor den Departementen (sGS 951.11; abgekürzt RekV).\n\nSeite 8/10\nEntsprechend der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes ist vom Rekurrenten ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verlangen. Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidgebühr höher als der verlangte Kostenvorschuss sein kann. Der Kostenvorschuss wird an die Entscheidgebühr angerechnet bzw. im Fall des Obsiegens zurückerstattet\n\nZwischenentscheid\n\n1. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gelten für den Rekurrenten\nwährend der Dauer des Rekursverfahrens die von der Stadtpolizei\nangeordneten Betriebsvorschriften in der bis 31. März 2019 geltenden Fassung.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt.\nAuf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\n4. Der Rekurrent hat bis 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– zu bezahlen (PC 90-644-5, Staatsbuchhaltung).\n\nNach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird das Rekursverfahren\nkostenlos abgeschrieben, d.h. von der Geschäftsliste gestrichen.\n\n5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, bis 4. April 2019 folgende Akten\nins Rekursverfahren einzureichen:\n- Gesuch des Rekurrenten vom 12. Dezember 2018;\n- Sämtlich im Aktenstück Nr. 3 erwähnten und als vertraulich bezeichneten Gesprächsnotizen.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nSeite 9/10\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 5 Tagen\n(Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 VRP) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist\nbeginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Zwischenentscheids. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 VRP).\n\nSeite 10/10\n"}