{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-19-05_2019-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=58&type=1563347022&cHash=c83013c36a17e134c39482d591d5f0fe", "Checksum": "f1b9939182497a08e54193af4650240b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:54", "Num": ["VD/G-19.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:54", "Checksum": "84d4e09d5a7d7bca7ff207e2df081e26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05\nRegeste:\nDie aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht.\n\n Seite 6/10\nten handelt oder ob die Betriebsvorschriften nur die höchstens zulässigen Öffnungszeiten regeln. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Rekurrenten nicht\nbestritten, dass in der Vergangenheit einzelne Markthändler ihren Stand am Mittwoch schon um 14:00 Uhr geschlossen hatten. Sie macht auch nicht geltend,\ndass sie gegen solche \"eigenmächtige\" Verkürzungen eingeschritten sei. Dementsprechend lässt sich aus der bisherigen Vollzugspraxis der Vorinstanz nicht\nherleiten, die Verkaufszeiten seien schon immer zwingend einzuhaltende Öffnungszeiten gewesen. Gegen ein solche Betrachtungsweise spricht zudem,\ndass die Verkaufszeiten am Morgen um 06.15 Uhr (bis 31. März 2019) bzw.\n07.00 Uhr (ab 1. April 2019) beginnen, der Stand aber bis spätestens 08:30 Uhr\n(bis 31. März 2019) bzw. 08:00 Uhr (ab 1. April 2019) bezogen sein muss. Damit\nsteht zumindest für den Beginn der Verkaufszeiten fest, dass es sich dabei um\nden Zeitpunkt handelt, ab dem der Stand geöffnet sein darf und nicht um den\nZeitpunkt, ab dem der Stand geöffnet sein muss.\n\nIm Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die verkürzten Verkaufszeiten des Wochenmarktes von den Verkaufszeiten des ständigen Marktes abweichen. Die\nMarkthändler des Wochenmarktes werden also ab dem 1. April 2019 während\nder Öffnung des ständigen Marktes ihre Stände abbrechen, so dass ohnehin es\nzu einem gewissen \"Kommen und Gehen\" kommen wird, das – nach Ansicht der\nVorinstanz – die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten verunsichern kann. Dieses \"Kommen und Gehen\" wird nicht verstärkt, sondern vermindert, wenn dem Rekurrenten mittels vorsorglicher Massnahme die bisherigen\nVerkaufszeiten zugestanden werden, da diese mit den Verkaufszeiten des ständigen Marktes übereinstimmen. Der Rekurrent müsste also nicht schon während\nder Betriebsdauer des ständigen Marktes seinen Stand abräumen.\n\nSoweit die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die Interessen der übrigen Markthändler berücksichtigt haben will, denen eine neuerliche, kurzfristige\nÄnderung der Verkaufszeiten nicht zugemutet werden könne, wird auf Erw. 3.1\nverwiesen. Die vorsorgliche Massnahme wird auf die Verkaufszeiten des Rekurrenten begrenzt werden, weshalb die privaten Interessen der übrigen Markthändler nicht betroffen sind.\n\n3.5. Bei dieser Ausgangslage sind die privaten Interessen des Rekurrenten deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einem einheitlichen Markt, welches durch die vorsorgliche Massnahme nicht merklich gefährdet wird.\n\n3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung\ndes Verwaltungsgerichtes beim Entscheid über die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen die Aussichten über den Ausgang des Rekursverfahrens „in\nder Regel nicht von entscheidender Bedeutung und nur mit Zurückhaltung in die\nInteressenabwägung einzubeziehen“ sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht,\nB 2006/122, 4.9.2006, E. 2). Insbesondere sind die Erfolgsaussichten in der\n\nSeite 7/10\nHauptsache nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (vgl. Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2013/90, 10.6.2013; so auch KIENER § 6\nVRG/ZH Rz. 17).\n\nIm vorliegenden Fall bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht\ndes Rekurses, da die Gestaltung der Verkaufszeiten auf dem Markt in die Gemeindeautonomie fällt. Die Stadt Z.___ darf die Verkaufszeiten daher weitgehend frei festsetzen. Eine Einschränkung ergibt sich im vorliegenden Fall möglicherweise aus dem Vertrauensschutz. Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht zuverlässig\nabschätzen. Insbesondere kann mangels Akten nicht abgeklärt werden, ob der\nRekurrent vor Eingabe seines Gesuchs für das Jahr 2019 darauf hingewiesen\nwurde, dass im Jahr 2019 möglicherweise verkürzte Verkaufszeiten gelten werden. Dem Schreiben der Stadtpolizei vom 12. Dezember 2018 kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass \"die entsprechenden Auswertungen\" laufen und die Betriebsvorschriften im Verlauf des Januars 2019 überarbeitet würden. Zudem ist nicht aktenmässig belegt, dass die Stadtpolizei im Oktober oder\nNovember 2018 mit dem Rekurrenten über eine Änderung der Verkaufszeiten\ngesprochen hat, da die Gesprächsnotiz als vertraulich bezeichnet und nicht zu\nden Akten eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass sämtliche Vorakten einzureichen sind. Insbesondere wirkt\nes irritierend, wenn der Rekursinstanz die Gesprächsnotiz einer Besprechung\nzwischen der Vorinstanz und dem Rekurrenten nicht eingereicht wird, mit der\nBegründung, die Gesprächsnotiz sei vertraulich.\n\n4.\n4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf\nFr. 1'000.– festzusetzen.\n\n"}