{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-19-05_2019-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=58&type=1563347022&cHash=c83013c36a17e134c39482d591d5f0fe", "Checksum": "f1b9939182497a08e54193af4650240b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:54", "Num": ["VD/G-19.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:54", "Checksum": "84d4e09d5a7d7bca7ff207e2df081e26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05\nRegeste:\nDie aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht.\n\n2.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent trotz seines Rekurses über eine Bewilligung für den Markthandel verfügt, dass aber die Verkürzung der Verkaufszeiten ab dem 1. April 2019 durch die aufschiebende Wirkung\nseines Rekurses nicht aufgeschoben wird und auch für den Rekurrenten gilt.\n\n3. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher\nInteressen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Die Anordnung erfolgt im verwaltungsinternen Rekursverfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl.\nURS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zweite,\nvollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 1107).\n\nDie vorsorgliche Massnahme setzt eine gewisse Dringlichkeit voraus, die dann\nvorliegt, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann. Sie dient\ndem Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen (vgl. REGULA KIENER, § 6 VRG/ZH Rz. 16 in: ALAIN\nGRIFFEL (Hrsg.) Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 3. A. Zürich 2014). Zudem sind die Interessen des Gesuchstellers gegen\ndie Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit abzuwägen (CAVEL-\nTI/VÖGELI, Rz. 1112).\n\n3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegend streitigen Betriebsvorschriften nicht in Form einer Allgemeinverfügung oder als generell-abstrakte\nNorm erlassen wurden, die zwingend für alle Markthändler gelten würde. Vielmehr wurden die Betriebsvorschriften einschliesslich der Verkaufszeiten in jeder\neinzelnen Bewilligung quasi als ergänzende Auflagen angeordnet. Jedenfalls\nhat die Vorinstanz keine Allgemeinverfügung ins Rekursverfahren eingereicht.\nDie Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019 befinden sich zwar in zwei gesonderten Dokumenten, die an die angefochtene Verfügung angeheftet wurden.\n\nSeite 5/10\nDiese nicht unterzeichneten Dokumente können für sich allein aber keine Verbindlichkeit beanspruchen.\n\nDementsprechend ist im Folgenden nur zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen\nin Bezug auf die Rechtsstellung des Rekurrenten anzuordnen sind. Für die übrigen Markthändler werden die verkürzten Verkaufszeiten am 1. April 2019 verbindlich.\n\n3.2. Die Dringlichkeit ist zu bejahen. Es ist nicht mehr möglich, vor dem\n1. April 2019 materiell über den Rekurs zu entscheiden, da die Vorinstanz die\nvorinstanzlichen Akten nicht vollständig einreichte. Insbesondere fehlen das Gesuch des Rekurrenten vom 12. Dezember 2018 und die Notizen über die Gespräche vom 24. Oktober 2018 und vom 24. November 2018 mit den Markthändlern (vgl. zur Entscheidrelevanz dieser Akten unten Erw. 3.4). Dass diese Akten\nnoch nachgeliefert werden können bzw. müssen, spielt für den vorliegend zu\nbeurteilenden Zwischenentscheid keine Rolle. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist auf den Sachverhalt und die Aktenlage abzustellen, wie\nsie sich aus der Rekursschrift und den Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu sowie den mit diesen Rechtsschriften eingereichten Akten ergeben (vgl. KIENER § 6 VRG/ZH Rz. 31 und Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2013/149, 22.7.2013, E. 2.1.2).\n\n3.2. Zu bejahen ist auch, dass der Rekurrent einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, wenn er ab dem 1. April 2019 die verkürzten\nVerkaufszeiten einhalten müsste und sich später bei der materiellen Beurteilung\ndes Rekurses zeigt, dass die Verkürzung unzulässig war. Allfällige Umsatzeinbussen können nachträglich nicht rückgängig gemacht werden.\n\n3.3. Das private Interesse des Rekurrenten besteht – wie eben ausgeführt – darin, während des Rekursverfahrens keine Umsatzeinbussen zu erleiden. Zudem scheint er den Einkauf von Setzlingen und Saatgut auf den bisherigen Umsatz ausgerichtet zu haben, im Vertrauen darauf, dass im Jahr 2019 die\ngleichen Verkaufszeiten wie im Jahr 2018 gelten werden. Die Frage, ob dieses\nVertrauen berechtigt war, wird bei der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Im\nHinblick auf die Interessenabwägung ist hier festzuhalten, dass dem Rekurrenten ein Interesse, dass für ihn während der Dauer des Rekursverfahrens die\nbisherigen Verkaufszeiten weitergelten, nicht abgesprochen werden kann.\n\n3.4. Die Vorinstanz macht als entgegenstehendes öffentliches Interesse\ngeltend, dass einheitliche und verbindliche Marktzeiten notwendig seien, um die\nAttraktivität des Marktes zu steigern.\n\nDem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht prima vista klar ist, ob es sich\nbei den angeordneten Verkaufszeiten um zwingend einzuhaltende Öffnungszei-\n\n"}