{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-19-05_2019-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=58&type=1563347022&cHash=c83013c36a17e134c39482d591d5f0fe", "Checksum": "f1b9939182497a08e54193af4650240b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:54", "Num": ["VD/G-19.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:54", "Checksum": "84d4e09d5a7d7bca7ff207e2df081e26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05\nRegeste:\nDie aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht.\n\nDie Stadtpolizei habe daher eine Interessenabwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen der Markthändler machen müssen. Vor dem\nHintergrund, dass die verschiedenen Märkte jeweils als Einheit wahrgenommen werden sollen und daher nicht jeder Markthändler nach Gutdünken öffnen\nund schliessen könne, seien die Schliessungszeiten des Wochenmarktes auf\n15.00 Uhr festgesetzt worden. Dies sei den einzelnen Markthändlern im Rahmen der Bewilligungserteilung mitgeteilt worden.\n\nIm Weiteren verwies die Stadtpolizei auf ihr Schreiben vom 12. Dezember\n2018, worin den Markthändlern die Anpassung der Betriebsvorschriften auf den\n1. April 2019 angekündigt worden sei.\n\nb) In rechtlicher Hinsicht machte die Stadtpolizei geltend, dass vorsorgliche Massnahmen nur zulässig seien, wenn die Endverfügung nicht sofort\ngetroffen werden könne und die Wahrscheinlichkeit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die zu wahrenden Interessen glaubhaft gemacht werde. Zudem müsse die Massnahme verhältnismässig sein.\n\nDie ab 1. April 2019 vorgesehenen neuen Verkaufszeiten stellten ein dem Rekurrenten zumutbarer Kompromiss dar. Den in Aussicht gestellten vorsorglichen Massnahmen stünden überwiegende öffentliche und private Interessen\ngegenüber. Die Mehrheit der Markthändler sei mit den neuen Verkaufszeiten\neinverstanden und es können ihnen nicht zugemutet werden, innert kurzer Zeit\nwieder auf die verlängerten Marktzeiten umzustellen.\n\nSeite 3/10\nZudem sei es notwendig, dass die verschiedenen Märkte als Einheit in Erscheinung treten würden, was durch einheitliche und verbindliche Marktzeiten erreicht werde. Wenn ab dem 1. April 2019 keine einheitlichen Marktzeiten gelten\nwürden, gäbe es auf den Wochenmärkten ein unerwünschtes Kommen und\nGehen, was zugleich die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten\nverunsichern und die Attraktivität der Märkte beeinträchtigen würde.\n\nAbschliessend wies die Stadtpolizei darauf hin, dass der Rekurrent wegen der\naufschiebenden Wirkung seines Rekurses aktuell keine rechtswirksame Bewilligung habe. Sie regte daher an, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu\nentziehen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse\nerfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Nach Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die\nVorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.\n\n2.1. Die aufschiebende Wirkung gilt grundsätzlich nur im Umfang des\nStreitgegenstandes: nur was angefochten ist, wird aufgeschoben (vgl. dazu\nWERNER E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 205 vor Fn. 65;\nHANSJÖRG SEILER, in W ALDMANN BERNHARD/W EISSENBERGER PHILIPP (Hrsg.),\nPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A. Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 VwVG N 48; vgl. auch Art. 51bis Abs. 1 VRP,\n1. Satzteil, wonach die Rekursinstanz den Umfang der aufschiebenden Wirkung\nfeststellen kann).\n\nEs ist offensichtlich, dass nach dem Willen des Rekurrenten nicht die Bewilligung\nals Ganzes angefochten werden soll. Streitgegenstand ist vielmehr nur die Verkürzung der Verkaufszeiten. Dementsprechend trifft die Ansicht der Vorinstanz\nnicht zu, der Rekurrent verfüge aktuell nicht über eine rechtswirksame Bewilligung.\n\n2.2. Die Vorinstanz bewilligte dem Rekurrenten in der angefochtenen\nVerfügung zwar den Markthandel, verkürzte jedoch mit Wirkung ab dem 1. April\n2019 die zulässigen Verkaufszeiten. Aufgrund der spärlichen Akten muss angenommen werden, dass die bis 31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten denjenigen Verkaufszeiten entsprechen, die im Jahr 2018 galten. Auch muss angenommen werden, dass der Rekurrent mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018\n\nSeite 4/10\neine Bewilligung für den Markthandel im Jahr 2019 mit unveränderten Verkaufszeiten beantragte. Jedenfalls finden sich in den von der Vorinstanz eingereichten\nAkten keine entgegenstehenden Hinweise.\n\nDaraus ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Rekurrenten nicht vollständig entsprochen hat, da sie mit Wirkung ab dem 1. April 2019 lediglich verkürzte Verkaufszeiten bewilligte. Die Nichtbewilligung der bisherigen Verkaufszeiten ab dem 1. April 2019 stellt eine negative Verfügung dar, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil Verwaltungsgericht, B 2009/2, 16.2.2009 E. 2.3 [=GVP 2009 Nr. 66]). Der Rekurrent\nkann somit aus der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses nicht herleiten,\ndass er während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin von den bis\n31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten Gebrauch machen darf.\n\n"}