{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-19-05_2019-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=58&type=1563347022&cHash=c83013c36a17e134c39482d591d5f0fe", "Checksum": "f1b9939182497a08e54193af4650240b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:54", "Num": ["VD/G-19.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:54", "Checksum": "84d4e09d5a7d7bca7ff207e2df081e26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.03.2019 VD/G-19.05\nRegeste:\nDie aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur was angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die angefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der angefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang des nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Rekursinstanz angebracht.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-19.05\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 20.03.2019\n\nZwischenentscheid VD; Marktrecht\nDie aufschiebende Wirkung gilt nur im Umfang des Streitgegenstandes, nur\nwas angefochten ist, wird aufgeschoben. Es ist daher nicht die\nangefochtene Bewilligung als Ganzes unwirksam, sondern nur der\nangefochtene Teil. Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, liegt im Umfang\ndes nicht bewilligten Teils eine negative Verfügung vor, bei der die\naufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt. Im\nvorliegenden Fall ist jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen\ndurch die Rekursinstanz angebracht.\n\nvgl. PDF\n\nNach Erlass des Zwischenentscheids wurde die Sache infolge Wiedererwägung der\nangefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz gegenstandslos.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-19.05\n\nZwischenentscheid vom 20. März 2019\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtpolizei Z.___\n\nBetreff Verfügung vom 11. Februar 2019 betreffend Bewilligung für den\nMarkthandel auf dem Wochenmarkt 2019\nSachverhalt\n\nA. Die Stadtpolizei Z.___ bewilligte A.___, mit Verfügung vom 11. Februar 2019 den Markthandel anlässlich des Wochenmarktes auf dem städtischen\nMarktplatz. Die Bewilligung galt für das Jahr 2019 und für den Stand/Platz Nr.\n001. Als Verkaufsartikel wurden Gemüse, Früchte, Kräuter und Blumen bewilligt.\nIn der Verfügung wurden die \"Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019\" zum\nintegrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt und der Bewilligung beigelegt.\nDurch diese Betriebsvorschriften wurden die Verkaufszeiten für den Wochenmarkt zusammengefasst wie folgt festgelegt:\n\nWochentag Verkaufszeiten bis 31.3.2019 Verkaufszeiten ab 1.4.2019\n\nMittwoch 06.15 – 18.30 Uhr 07.00 – 15.00 Uhr\n\nSamstag 06.15 – 17.00 Uhr 07.00 – 15.00 Uhr\n\nB. Gegen die Verfügung der Stadtpolizei erhob A.___ am 14. Februar\n2019 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte, der Zeitpunkt\nfür die Änderung der Verkaufszeiten sei um mindestens ein Jahr zu verschieben.\n\nEr begründete den Rekurs sinngemäss damit, dass er die am Wochenmarkt\nangebotenen Verkaufsartikel selber produziere. Die Setzlinge und das Saatgut\nfür das Jahr 2019 seien bereits bestellt und würden wegen den verkürzten Verkaufszeiten teilweise überflüssig. Zudem seien Arbeitsverträge abgeschlossen\nund \"weitere Zusagen\" für die Saison gemacht worden.\n\nC. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes (Rechtdienst\nVD) forderte A.___ am 18. Februar 2019 auf, die angefochtene Verfügung einzureichen.\n\nNach Eingang der Verfügung forderte der Rechtsdienst VD die Stadtpolizei auf,\nbis 13. März 2019 zum Rekurs Stellung zu nehmen und die Vorakten einzureichen. Gleichzeitig wies er die Stadtpolizei darauf hin, dass in Betracht gezogen werde, mittels vorsorglicher Massnahme die Weitergeltung der bisherigen\nMarktzeiten anzuordnen, eventuell mit Geltung für sämtliche Markthändler,\nalso nicht nur für den Rekurrenten.\n\nIm Weiteren wies der Rechtdienst VD die Stadtpolizei darauf hin, dass weitere\nRekurse gegen die Verkürzung der Verkaufszeiten eingegangen seien, und ersuchte um Auskunft, wie viele Bewilligungen für den Markthandel auf dem städtischen Marktplatz für das Jahr 2019 insgesamt erteilt worden seien.\n\nSeite 2/10\nD. Die Stadtpolizei beantragte in ihrer fristgemäss eingereichten Vernehmlassung vom 13. März 2019, der Rekurs sei unter Kostenfolge zulasten\ndes Rekurrenten abzuweisen und es sei auf die in Aussicht gestellten vorsorglichen Massnahmen zu verzichten.\n\na) Zur Begründung führte die Stadtpolizei aus, dass per 1. April 2019\n32 Parkplätze am Markplatz aufgehoben würden, was die Möglichkeit eröffne,\ndie verschiedenen Märkte (ständiger Markt, Wochenmarkt, Bauernmarkt) an\neinem Ort zusammenzuführen und dadurch eine stärkere Marktanziehung zu\nerreichen. Aus diesem Grund sei in Zusammenarbeit mit den Markthändlern\neine neue Einteilung der Standplätze ausgearbeitet worden. Dazu seien am\n24. Oktober 2018 und am 24. November 2018 mit allen Markthändlern des Wochenmarkts ein Gespräch geführt worden, wobei jeder seine \"Präferenzen hinsichtlich des neuen, zukünftigen Standplatzes\" habe abgeben können. Da in\nder Vergangenheit verschiedene Markthändler die Marktzeiten als zu lang beanstandet hätten, sei in diesen Gesprächen auch über die gewünschten Marktzeiten gesprochen worden. Grossmehrheitlich hätten sich die Markthändler für\nmassiv verkürzte Marktzeiten ausgesprochen. Einige wenige seien der Ansicht\ngewesen, dass die geltenden Marktzeiten beibehalten werden sollen.\n\n"}