7.2. Die Vorinstanz beantragt eine ausseramtliche Entschädigung. Als Vorinstanz hat die politische Gemeinde aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 825 ff.), unabhängig davon, dass ihr im vorliegenden Fall auch aufgrund des Ausgangs des Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre. Seite 15/16 Entscheid