Seite 14/16 Bekannte von Mitgliedern teilhaben dürfen oder an welchen befreundete Motorradclubs bzw. deren Mitglieder eingeladen werden noch kein öffentlicher Anlass. Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das «MC-Clubhaus» frei bzw. öffentlich zugänglich ist. Das «MC-Clubhaus» ist somit im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich.