Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, weist der «A.___» in den sozialen Netzwerken unter Nennung der Öffnungszeiten auf das «MC-Clubhaus» hin und wendet sich dabei nicht nur an Mitglieder, sondern auch an Freunde, Sympathisanten, Supporter, etc. des «A.___». Dieser Umstand weist für sich alleine betrachtet in der Tat darauf hin, dass das «MC-Clubhaus» nicht nur für Mitglieder und einzelne Gäste in deren Begleitung zugänglich ist, und lässt deshalb vermuten, dass das «MC-Clubhaus» frei bzw. öffentlich zugänglich ist.