Aus der angefochtenen Feststellungsverfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Voraussetzung gemäss Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG als nicht erfüllt erachtet, sondern das «MC-Clubhaus» als öffentlich zugänglich bezeichnet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, weist der «A.___» in den sozialen Netzwerken unter Nennung der Öffnungszeiten auf das «MC-Clubhaus» hin und wendet sich dabei nicht nur an Mitglieder, sondern auch an Freunde, Sympathisanten, Supporter, etc. des «A.___».