Die primäre Vereinstätigkeit des «A.___» ist die Organisation und Durchführung gemeinsamer Ausfahrten; entsprechend nimmt der Betrieb der Vereinswirtschaft bzw. des «MC-Clubhauses» im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung ein. Dies gilt umso mehr, als dass im «MC-Clubhaus» keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu Erw. 4 hiervor) und – anders als bei typischen Lokalen von Gastarbeiter- oder Ausländervereinen – nicht zusätzliche Einnahmen für den Verein generiert werden sollen.