In den Materialien zum GWG wird ausgeführt, dass für Vereinslokale, die ausschliesslich den Mitgliedern bei Trainings, Wettkämpfen und Zusammenkünften (z.B. Schützenstube des Schützenvereins) zur Verfügung stehen und deren Betrieb innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt, kein staatliches Interesse an einer Erfassung durch das GWG besteht. Besteht die eigentliche Vereinstätigkeit jedoch in der Durchführung von Anlässen im Vereinslokal oder ist das Lokal öffentlich zugänglich, findet das GWG Anwendung (vgl. dazu ABl 1994, 2461 ff., und VD-Kreisschreiben). Es ist somit zu prüfen, ob das «MC-Clubhaus» des «A.___» unter Art. 2 Bst. b GWG fällt.