1), nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt (Ziff. 3). In den Materialien zum GWG wird ausgeführt, dass für Vereinslokale, die ausschliesslich den Mitgliedern bei Trainings, Wettkämpfen und Zusammenkünften (z.B. Schützenstube des Schützenvereins) zur Verfügung stehen und deren Betrieb innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt, kein staatliches Interesse an einer Erfassung durch das GWG besteht.