5.2. Nach Art. 2 Bst. b GWG wird das GWG nicht angewendet auf Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden (Ziff. 1), nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt (Ziff.