Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass im «MC-Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird bzw. Getränke und Speisen verkauft werden. Selbst wenn die im «MC-Clubhaus» abgegebenen Getränke und Speisen teilweise über Mitgliederbeiträge finanziert werden, läge keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit vor. Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist auch aufzuheben, weil im «MC-Clubhaus» des «A.___» keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.