Die Patentvoraussetzungen sind in Art. 7 ff. GWG geregelt. 4.1. Das GWG regelt nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a GWG die gewerbsmässig ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit. Gewerbsmässigkeit umfasst Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten. Die Erzielung eines Gewinns ist dabei nicht begriffsnotwendig. Als gewerbsmässig gelten auch Tätigkeiten, die nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht werden, wie z.B. zu einem indirekten wirtschaftlichen Nutzen führende Werbeveranstaltungen (vgl. dazu Botschaft der Regierung vom 25. Oktober 1995 zu einem GWG [ABl 1994, 2460 f.] und VD-Kreisschreiben).