4. Das GWG regelt die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird (Art. 1 Abs. 1 Bst. a GWG). Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 GWG die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle, die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden. Die gastgewerbliche Tätigkeit bedarf eines Patentes für einen Betrieb (Art. 3 Bst. a und Art. 4 Bst. a GWG). Die Patentvoraussetzungen sind in Art. 7 ff.