Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ im «MC-Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Darüber hinaus steht der Ratskanzlei die Möglichkeit offen, mittels Verfügung die sofortige Schliessung des «MC-Clubhauses» anzuordnen.