Bei Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 3 f. GWG, welche die gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit regeln, handelt es sich um direkt anwendbare verwaltungsrechtliche Normen, die im Regelfall so durchzusetzen sind, dass bei ihrer Verletzung eine Sanktion folgt. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ im «MC-Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art.