3.1. Direkt anwendbare verwaltungsrechtliche Normen sind im Regelfall so durchzusetzen, dass bei ihrer Verletzung eine Sanktion folgt (Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N. 351 ff.). Dementsprechend ist primär immer eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung zu erlassen. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und erfordert ein spezielles schutzwürdiges Interesse, das nicht mit einer Leis- tungs- oder Gestaltungsverfügung geschützt werden kann. Das Gebot gilt auch, wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt.