vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. 3. Die Vorinstanz erliess im vorliegenden Fall eine Feststellungsverfügung (vgl. dazu hiervor Bst. K des Sachverhaltes).