Seite 10/16 2.2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Zuständigkeit zum Erlass der vorliegenden Feststellungsverfügung laut Gemeindeordnung-, Geschäftsreglement- und Organisationsreglement-Z.___ bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist nach Art. 9 Abs. 2 Bst. l Ge- schäftsreglement-Z.___ vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs.