Nach Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglementes der Politischen Gemeinde Z.___ vom 24. November 2015 (nachfolgend Geschäftsreglement-Z.___) ist die Ratskanzlei die allgemeine Stabstelle des Gemeinderates. Die Aufgaben und die Kompetenzen der Ratskanzlei richten sich gemäss Art. 54 Geschäftsreglement- Z.___ nach den Bestimmungen des Organisationsreglementes-Z.___. Laut Ziffer 9.01 des Anhangs 3 zum Organisationsreglement-Z.___ ist für gewerbepolizeiliche Bewilligungen – darunter fällt u.a. der Vollzug des GWG – erstinstanzlich die Ratskanzlei zuständig.