Art. 29 ff. der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 8. März 2016 (nachfolgend Gemeindeordnung-Z.___) regeln die Aufgaben des Gemeinderates. Nach Art. 29 Abs. 2 Gemeindeordnung-Z.___ erfüllt der Gemeinderat die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie die in Bst. a bis Bst. k geregelten, unübertragbaren Aufgaben. Nach Art. 30 Abs. 1 Gemeindeord- nung-Z.___ erlässt der Gemeinderat Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Nach Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglementes der Politischen Gemeinde Z.___ vom 24. November 2015 (nachfolgend Geschäftsreglement-Z.___) ist die Ratskanzlei die allgemeine Stabstelle des Gemeinderates.