2. Zu prüfen ist zunächst, ob die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht rechtmässig ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung zu Recht durch den Gemeinderat erlassen wurde oder ob sie nicht durch die Ratskanzlei hätte erlassen werden müssen. 2.1. Für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung ist gemäss Art. 6 GWG die politische Gemeinde zuständig. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde. Nach Art. 90 Abs. 2 GG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.