Nebst den Ausfahrten sei der Betrieb des «MC-Clubhauses» während knapp 20 Stunden je Woche eine wichtige Vereinstätigkeit. Aus diesen Umständen folge, dass sich die Vereinstätigkeit vor allem auf die Durchführung von Anlässen im Vereinslokal beziehe und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit keineswegs eine untergeordnete Stellung einnehme. Die Voraussetzung nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG sei somit nicht erfüllt. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.