Weiter führte B.___ in seiner Replik ergänzend Folgendes aus: Laut Vorinstanz verfügten die Schützenstube des Schützenvereins, das Clubhaus des Fussballclubs sowie die «ausländischen» Vereine (z.B. Centro Espagnol, Serbischer Kulturverein, Türkisch-Aramäische Freundschaft) über ein Patent. Es sei davon auszugehen, dass diese Patente unter ähnlichem Druck seitens der Vorinstanz erteilt worden seien, zumal oft keine Kenntnis über die Ausnahmebestimmung nach Art. 2 Bst. b GWG bestehe. Den Rekurs habe er als Präsident des «A.___» eingereicht.