b. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Die Bewirtung von Clubmitgliedern, Freunden und Sympathisanten des «A.___» sei eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn des GWG. Informationen aus dem Internet zeigten, dass B.___ Werbung für das «MC-Clubhaus» mache; er weise u.a. darauf hin, dass das «MC- Clubhaus» jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag ab 16.30 Uhr offen sei. Mehrere hundert Personen, u.a. auch Freunde und Sympathisanten des «A.___», erhielten via soziale Medien die jeweiligen Einladungen bzw. Aufrufe.