M. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 2. Juli 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen und zur allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen sowie sämtliche gastwirtschafts- und baurechtlichen Vorakten einzureichen. Gleichzeitig wurde B.___ aufgefordert, bis 2. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.