in jedem Verein würden Mitgliederbeiträge bezahlt. Laut Vorinstanz sei im Einzelfall abzuklären, ob eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit oder ein Ausnahmetatbestand für Lokale von Vereinen nach Art. 2 Bst. b GWG vorliege. Laut VD-Kreisschreiben sei kein staatliches Interesse an einer Erfassung von Vereinslokalen vorhanden, wenn der Betrieb des Clublokals innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (z.B. Schützenstube, Tennis- oder FC-Club- haus). Er erkenne keinen Unterschied zwischen diesen Clublokalen und dem «MC-Club- haus».