94 VRP habe derjenige, der eine Amtshandlung durch sein Verhalten veranlasse, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Durch den Verzicht auf die Einreichung der notwendigen Gesuchsunterlagen für die Erteilung eines Patentes habe B.___ eine Amtshandlung veranlasst und sei deshalb kostenpflichtig. Die Gebühr werde auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 94 VRP i.V.m. Ziff. 10.01 GebT).