- Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der «A.___» mittels Werbung an einen unbeschränkten Kundenkreis wende. Aus diesem Umstand und der Art der Zutrittsregelung ergebe sich, dass das «MC-Clubhaus» als öffentlich zugänglich zu betrachten sei. Es werde somit festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden, im «MC- Clubhaus» bewilligungspflichtig sei, weil die Voraussetzungen nach Art. 2 Bst. b GWG nicht gegeben seien.