Es werde verschiedentlich versucht, mittels der Gründung eines Vereins einen Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 2 GWG zu begründen. Ein von B.___ anbegehrter Besprechungstermin sei nicht nötig, weil erwiesen sei, dass das «MC-Clubhaus» öffentlich bzw. im Rahmen der Clubtätigkeit betrieben werde. Ein Auszug aus dem G.___ vom 5. Juni 2018 bestätige dies: […]