Aus den Akten folge, dass mit Inseraten in den sozialen Netzwerken auf das «MC-Clubhaus» aufmerksam gemacht worden sei. Diese Modalitäten gewährleisteten die für eine Anerkennung als Vereinslokal erforderliche Beschränkung des Benützerinnen- und Benützerkreises nicht. Sie seien im Gegenteil auf eine öffentliche Zugänglichkeit ausgelegt und unterschieden sich nicht vom Eintritt in andere öffentliche Lokale. Es werde verschiedentlich versucht, mittels der Gründung eines Vereins einen Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 2 GWG zu begründen.