- Es sei im Einzelfall abzuklären, ob eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn von Art. 1 GWG oder ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 GWG vorliege. Nach Art. 2 Bst. b GWG werde das GWG nicht angewendet auf Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben würden (Ziff. 1), sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich seien (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (Ziff. 3), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.