Als gastgewerbliche Tätigkeit gelte nach Art. 1 Abs. 2 GWG: die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle, die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze habe, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden. Laut Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements vom 13. März 1996 zum Vollzug des GWG (nachfolgend VD-Kreisschreiben) würden z.B. auch Privatclubs, die in gastwirtschaftsähnlichen Räumen Aufbewahrungsmöglichkeiten für mitgebrachte Getränke sowie