Als gewerbsmässig gälten auch Tätigkeiten, die nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht würden. Als gastgewerbliche Tätigkeit gelte nach Art. 1 Abs. 2 GWG: die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle, die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze habe, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden.