- Art. 1 Abs. 1 GWG regle die gewerbsmässig ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit. Gewerbsmässigkeit umfasse nicht nur Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten. Die Erzielung eines Gewinns sei dabei nicht begriffsnotwendig. Als gewerbsmässig gälten auch Tätigkeiten, die nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht würden.