Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Laut Ziff. 9.01 des Anhangs 3 zum Organisationsreglement der Politischen Gemeinde Z.___ vom 24. November 2015 (nachfolgend Organisationsreglement-Z.___) sei für gewerbepolizeiliche Bewilligungen die Ratskanzlei zuständig. Da die Ratskanzlei auch verfahrensleitende Dienststelle des Gemeinderates sei, entscheide der Gemeinderat aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt. Der Gemeinderat sei nach Art. 89 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde.