Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. Ein Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden.