{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n Seite 14/16\nBekannte von Mitgliedern teilhaben dürfen oder an welchen befreundete Motorradclubs bzw. deren Mitglieder eingeladen werden noch kein öffentlicher Anlass.\nDie Vorinstanz hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das «MC-Clubhaus» frei\nbzw. öffentlich zugänglich ist. Das «MC-Clubhaus» ist somit im Sinn von Art. 2\nBst. b Ziff. 2 GWG nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung\nzugänglich.\n\n5.2.4. Es ist somit festzuhalten, dass das «MC-Clubhaus» des «A.___» die\nVoraussetzungen von Art. 2 Bst. b Ziff. 1 bis Ziff. 3 GWG erfüllt. Die angefochtene\nFeststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist somit auch aus diesem Grund aufzuheben.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 GebT ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf\nFr. 2'000.– festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die\namtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen\nKosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nDem «A.___» ist der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.–\nzurückzuerstatten.\n\n7. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die\nVorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO)\nüber die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP\ni.V.m. Art. 95 ff. ZPO).\n\n7.1. Mangels eines entsprechenden Antrags des «A.___» ist nicht über\neine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\n7.2. Die Vorinstanz beantragt eine ausseramtliche Entschädigung. Als\nVorinstanz hat die politische Gemeinde aber grundsätzlich keinen Anspruch auf\nKostenersatz (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen –\ndargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 825\nff.), unabhängig davon, dass ihr im vorliegenden Fall auch aufgrund des Ausgangs\ndes Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre.\n\nSeite 15/16\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs des Vereins A.___ wird gutgeheissen und die\nangefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid\nwird auf Fr. 2'000.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___\nauferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Dem Verein A.___ wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 1'000.– zurückerstattet.\n\n4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP und – soweit Verletzung der\nAutonomie geltend gemacht wird – nach Art. 59bis Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 VRP innert\n14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSt.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit\nder Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids.\n\nSeite 16/16\n"}