{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n5.2. Nach Art. 2 Bst. b GWG wird das GWG nicht angewendet auf Lokale\nvon Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden (Ziff. 1), nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung\nzugänglich sind (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt (Ziff. 3). In den Materialien\nzum GWG wird ausgeführt, dass für Vereinslokale, die ausschliesslich den Mitgliedern bei Trainings, Wettkämpfen und Zusammenkünften (z.B. Schützenstube\ndes Schützenvereins) zur Verfügung stehen und deren Betrieb innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt, kein staatliches Interesse an\neiner Erfassung durch das GWG besteht. Besteht die eigentliche Vereinstätigkeit\njedoch in der Durchführung von Anlässen im Vereinslokal oder ist das Lokal öffentlich zugänglich, findet das GWG Anwendung (vgl. dazu ABl 1994, 2461 ff.,\nund VD-Kreisschreiben). Es ist somit zu prüfen, ob das «MC-Clubhaus» des\n«A.___» unter Art. 2 Bst. b GWG fällt.\n\n5.2.1. Nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1 GWG darf das Vereinslokal ausschliesslich\nim Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden.\n\nDas «MC-Clubhaus» ist jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag von 16.30 bis\n23.00 Uhr geöffnet. Im «MC-Clubhaus» hält der Vorstand der «A.___» – jeweils\nmittwochs und freitags während der Öffnungszeiten – seine Sitzungen ab. Weiter\nwerden im «MC-Clubhaus» die gemeinsamen Ausfahrten organisiert und\nZusammenkünfte bzw. gesellige Anlässe abgehalten, an denen die Gemeinschaft\n\nSeite 13/16\nund Kameradschaft gepflegt werden. Gelegentlich werden auch andere\nMotorradclubs zum Gedankenaustausch und zur Organisation gemeinsamer\nAusfahrten eingeladen. Die unentgeltliche oder teilweise über Mitgliederbeiträge\nfinanzierte Abgabe von Getränken und Speisen im «MC-Clubhaus» dient ohne\nZweifel dem Erreichen des Vereinszwecks. Das «MC-Clubhaus» wird somit zwar\nmehr oder weniger regelmässig, aber im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 1 GWG ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben.\n\n5.2.2. Nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG muss der Betrieb der Vereinswirtschaft\ninnerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehmen.\n\nDie primäre Vereinstätigkeit des «A.___» ist die Organisation und Durchführung\ngemeinsamer Ausfahrten; entsprechend nimmt der Betrieb der Vereinswirtschaft\nbzw. des «MC-Clubhauses» im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG innerhalb der\nVereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung ein. Dies gilt umso mehr, als dass\nim «MC-Clubhaus» keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt\nwird (vgl. dazu Erw. 4 hiervor) und – anders als bei typischen Lokalen von\nGastarbeiter- oder Ausländervereinen – nicht zusätzliche Einnahmen für den\nVerein generiert werden sollen.\n\n5.2.3. Nach Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG dürfen Lokale von Vereinen nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sein.\n\nAus der angefochtenen Feststellungsverfügung geht hervor, dass die Vorinstanz\ndie Voraussetzung gemäss Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG als nicht erfüllt erachtet, sondern das «MC-Clubhaus» als öffentlich zugänglich bezeichnet. Wie die Vorinstanz\nzu Recht ausführt, weist der «A.___» in den sozialen Netzwerken unter Nennung\nder Öffnungszeiten auf das «MC-Clubhaus» hin und wendet sich dabei nicht nur\nan Mitglieder, sondern auch an Freunde, Sympathisanten, Supporter, etc. des\n«A.___». Dieser Umstand weist für sich alleine betrachtet in der Tat darauf hin,\ndass das «MC-Clubhaus» nicht nur für Mitglieder und einzelne Gäste in deren\nBegleitung zugänglich ist, und lässt deshalb vermuten, dass das «MC-Clubhaus»\nfrei bzw. öffentlich zugänglich ist.\n\nAufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung steht jedoch fest, dass das Clublokal\neines Motorradclubs im weiteren Umfeld der Hells Angels – wie das «MC-\nClubhaus» der «A.___» – typischerweise nicht frei bzw. nicht öffentlich zugänglich\nist. Der Zugang beschränkt sich vielmehr auf Mitglieder des «A.___» sowie auf\nMitglieder freundschaftlich verbundener Motorradclubs, wobei unklar ist, ob\nLetztere während der Öffnungszeiten jederzeit freien Zutritt in das «MC-\nClubhaus» haben. Hinzu kommt, dass sich das «MC-Clubhaus» in dem vom\nVereinspräsidenten B.___ privat gemieteten Wohnhaus befindet und es für das\nVereinsleben nicht untypisch ist, dass oftmals Nichtmitglieder von Mitgliedern in\neinen Verein eingeführt oder befreundete Vereine bzw. deren Mitglieder\neingeladen werden; so ist ein Anlass, bei dem beispielsweise Freunde oder\n\n"}