{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n4. Das GWG regelt die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird (Art. 1 Abs. 1 Bst. a GWG). Als gastgewerbliche Tätigkeit\ngilt nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 GWG die Abgabe alkoholischer Getränke zum\nGenuss an Ort und Stelle, die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken\nzum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder\nSitzplätze hat, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden. Die gastgewerbliche Tätigkeit bedarf eines Patentes für einen Betrieb (Art. 3 Bst. a und Art. 4\nBst. a GWG). Die Patentvoraussetzungen sind in Art. 7 ff. GWG geregelt.\n\n4.1. Das GWG regelt nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a GWG die gewerbsmässig\nausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit. Gewerbsmässigkeit umfasst Haupt- und\nNebenerwerbstätigkeiten. Die Erzielung eines Gewinns ist dabei nicht begriffsnotwendig. Als gewerbsmässig gelten auch Tätigkeiten, die nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht werden, wie z.B. zu einem indirekten wirtschaftlichen Nutzen führende Werbeveranstaltungen (vgl. dazu Botschaft der Regierung vom\n25. Oktober 1995 zu einem GWG [ABl 1994, 2460 f.] und VD-Kreisschreiben).\n\n4.2. In den vorhandenen Akten finden sich keinerlei Belege, dass im «MC-\nClubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. So\nkonnte die Kantonspolizei bei der am 18. Mai 2018 im «MC-Clubhaus» durchgeführten Kontrolle weder Getränke-/Speisekarten noch Getränke und Speisen feststellen. Zudem bringt B.___ vor, dass er seine Gäste kostenlos mit Speisen und\nGetränken in dem von ihm gemieteten Einfamilienhaus bewirte. Die Vorinstanz\nhat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass im «MC-Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird bzw. Getränke und Speisen verkauft werden. Selbst wenn die im «MC-Clubhaus» abgegebenen Getränke\nund Speisen teilweise über Mitgliederbeiträge finanziert werden, läge keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit vor.\n\nDie angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist auch aufzuheben,\nweil im «MC-Clubhaus» des «A.___» keine gewerbsmässige gastgewerbliche\nTätigkeit ausgeübt wird.\n\n5. Nach Art. 2 Bst. b GWG wird das GWG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Lokale von Vereinen nicht angewendet, selbst wenn die gastgewerbliche Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird.\n\n5.1. Vorgängig ist zu prüfen, ob es sich beim «A.___» um einen Verein\ngemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt\nZGB) handelt:\n\nSeite 12/16\n- Nach Ziff. 1 der MC-Statuten besteht ein Verein «A.___» im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz\nan der F.___strasse in Z.___; der Sitz des «A.___» befindet sich somit am Wohnsitz des\nVereinspräsidenten. Der «A.___» verfolgt folgende Zwecke: Zusammenschluss und Vereinigung interessierter Motorradfahrer (Selbstfahrer und Mitfahrer), gemeinsame Ausfahrten\nsowie Pflege der Gemeinschaft und Kameradschaft, Erhöhen der Verkehrssicherheit durch\nOrganisation von Sicherheitstraining und Weiterbildung im Strassenverkehr sowie Möglichkeit\nvon Vergünstigungen bei Anlässen durch gemeinsames Auftreten als Verein. Der «A.___»\nbezeichnet sich als nicht finanziell orientiert (vgl. dazu Ziff. 1 der MC-Statuten).\n\n- Der «A.___» besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglied (Selbstfahrer)\nkann jeder Motorradfahrer mit einem Motorrad mit mehr als 600 ccm werden. Passivmitglied\n(Mitfahrer) kann jeder werden. Mitglieder, die sich um den «A.___» in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (vgl. dazu Ziff. 2 der MC-\nStatuten). Der «A.___» verfügt derzeit laut eigenen Angaben über 6 Aktivmitglieder (zugleich\nVorstandsmitglieder) sowie über 32 Passivmitglieder und Supporter.\n\n- Der monatliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 150.– und der einmalige Einstandsbeitrag beträgt\nFr. 100.–, wobei die Ansätze für Aktiv- und Ehrenmitglieder in einem separaten Reglement\ngeregelt werden. Das Vereinsvermögen setzt sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsoring und Einnahmen durch Anlässe zusammen (vgl. dazu Ziff. 4 der MC-Statuten).\n\n- Der «A.___» verfügt weiter über die üblichen Organe eines Vereins, nämlich die jährliche\nGeneralversammlung, den Vorstand und die Revisoren (vgl. dazu Ziff. 2.5.4 und Ziff. 3 der\nMC-Statuten).\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der «A.___» ein Verein im Sinn\nvon Art. 60 ff. ZGB ist.\n\n"}