{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\nArt. 29 ff. der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 8. März\n2016 (nachfolgend Gemeindeordnung-Z.___) regeln die Aufgaben des Gemeinderates. Nach Art. 29 Abs. 2 Gemeindeordnung-Z.___ erfüllt der Gemeinderat die\nAufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie die in Bst. a bis\nBst. k geregelten, unübertragbaren Aufgaben. Nach Art. 30 Abs. 1 Gemeindeord-\nnung-Z.___ erlässt der Gemeinderat Reglemente und schliesst Vereinbarungen\nab. Nach Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglementes der Politischen Gemeinde\nZ.___ vom 24. November 2015 (nachfolgend Geschäftsreglement-Z.___) ist die\nRatskanzlei die allgemeine Stabstelle des Gemeinderates. Die Aufgaben und die\nKompetenzen der Ratskanzlei richten sich gemäss Art. 54 Geschäftsreglement-\nZ.___ nach den Bestimmungen des Organisationsreglementes-Z.___. Laut Ziffer\n9.01 des Anhangs 3 zum Organisationsreglement-Z.___ ist für gewerbepolizeiliche Bewilligungen – darunter fällt u.a. der Vollzug des GWG – erstinstanzlich die\nRatskanzlei zuständig.\n\nSeite 10/16\n2.2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Zuständigkeit\nzum Erlass der vorliegenden Feststellungsverfügung laut Gemeindeordnung-,\nGeschäftsreglement- und Organisationsreglement-Z.___ bei der Ratskanzlei und\nnicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist nach Art. 9 Abs. 2 Bst. l Ge-\nschäftsreglement-Z.___ vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen\nder Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern.\n\nDie angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist deshalb bereits\nwegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\n\n3. Die Vorinstanz erliess im vorliegenden Fall eine Feststellungsverfügung (vgl. dazu hiervor Bst. K des Sachverhaltes).\n\n3.1. Direkt anwendbare verwaltungsrechtliche Normen sind im Regelfall so\ndurchzusetzen, dass bei ihrer Verletzung eine Sanktion folgt (Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,\nZürich 2013, N. 351 ff.). Dementsprechend ist primär immer eine Leistungs- oder\nGestaltungsverfügung zu erlassen. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und erfordert ein spezielles schutzwürdiges Interesse, das nicht mit einer Leis-\ntungs- oder Gestaltungsverfügung geschützt werden kann. Das Gebot gilt auch,\nwenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt.\n\n3.2. Das Gesuch um Erteilung eines Patentes ist die Willenserklärung des\nPatentgesuchstellers zur Anhebung des Verfahrens um Patenterteilung. Fehlt ein\nPatentgesuch, kann weder ein Patent erteilt noch ein Solches verweigert werden.\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der zuständigen Gemeindebehörde erzwungen werden (vgl. dazu Juristische Mitteilungen\ndes Baudepartementes betreffend Baugesuch bzw. Baubewilligung in: JuMi\n2013/III/6 und JuMi 2013/IV/3). Bei Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 3 f. GWG,\nwelche die gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit\nregeln, handelt es sich um direkt anwendbare verwaltungsrechtliche Normen, die\nim Regelfall so durchzusetzen sind, dass bei ihrer Verletzung eine Sanktion folgt.\nWird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ im «MC-Clubhaus» eine\ngewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist\nnicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___\nwegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Darüber hinaus\nsteht der Ratskanzlei die Möglichkeit offen, mittels Verfügung die sofortige\nSchliessung des «MC-Clubhauses» anzuordnen.\n\nSeite 11/16\nDie angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist somit auch aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung\nnicht erfüllt sind.\n\n"}