{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\nU. Mit Duplik vom 5. September 2018 hielt die Vorinstanz an der vollumfänglichen Abweisung des Rekurses fest und führte Folgendes aus:\n- Der «A.___» habe leider nur die MC-Statuten und das GV-Protokoll eingereicht; weitere\nUnterlagen wie Speise- und Getränkekarten oder das Kassabuch seien nicht eingereicht\nworden. Auf die verschiedenen Widersprüche zwischen den MC-Statuten und dem GV-\nProtokoll werde nicht im Detail eingegangen, es werde aber darauf hingewiesen, dass die\nGeneralversammlung laut GV-Protokoll am 20. April 2018 stattgefunden habe, während die\nMC-Statuten an einer Generalversammlung vom 27. April 2018 genehmigt worden seien, die\nTraktanden nicht mit dem Inhalt der Generalversammlung übereinstimmten, gemäss MC-\nStatuten das Vereinsjahr bereits im April 2017 begonnen habe und laut MC-Statuten die\nmonatlichen Mitgliederbeiträge Fr. 150.– betragen würden.\n- Der «A.___» habe mitgeteilt, dass aktuell 6 aktive Vorstandsmitglieder und 32\nPassivmitglieder und Supporter Mitglieder des «A.___» seien, die jeweils am Montag,\nMittwoch und Freitag von 16.30 Uhr bis 23.00 Uhr Zutritt zum «MC-Clubhaus» hätten. Dies\nstehe im Widerspruch zu den Einladungen in den sozialen Medien, mit denen B.___ Werbung\nfür das «MC-Clubhaus» mache. Mehrere hundert Personen, u.a. auch «Freunde» und\n\nSeite 9/16\n«Sympathisanten» des «A.___», erhielten via soziale Medien die jeweiligen Einladungen/Aufrufe. Das «MC-Clubhaus» sei somit für viele Personen regelmässig zugänglich\nund damit ein öffentliches Lokal.\n- Der Mitgliederbeitrag betrage laut MC-Statuten monatlich Fr. 150.–, was einem jährlichen Beitrag von Fr. 1'800.– je Mitglied (!) entspreche. Es sei davon auszugehen, dass der hohe Mitgliederbeitrag den statutarischen Vereinszwecken «Möglichkeit der Vergünstigungen bei Anlässen» und der «Pflege der Gemeinschaft und Kameradschaft» diene und dadurch Getränke\nund Speisen im «MC-Clubhaus» unentgeltlich oder vergünstigt abgegeben würden. Der Betrieb des «MC-Clubhauses», insbesondere aufgrund der Offenhaltung während drei Abenden\nje Woche von 16.30 Uhr bis 23.00 Uhr, nehme innerhalb des Vereins keineswegs eine untergeordnete Stellung ein. In der kälteren Jahreszeit, in der eher weniger Ausfahrten getätigt\nwürden, nehme die Bedeutung des Vereinslokals nochmals zu. Nebst den Ausfahrten sei der\nBetrieb des «MC-Clubhauses» während knapp 20 Stunden je Woche eine wichtige Vereinstätigkeit. Aus diesen Umständen folge, dass sich die Vereinstätigkeit vor allem auf die Durchführung von Anlässen im Vereinslokal beziehe und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb\nder Vereinstätigkeit keineswegs eine untergeordnete Stellung einnehme. Die Voraussetzung\nnach Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG sei somit nicht erfüllt.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse\nerfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2. Zu prüfen ist zunächst, ob die angefochtene Verfügung in formeller\nHinsicht rechtmässig ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung zu Recht durch den Gemeinderat erlassen wurde oder ob sie nicht durch die\nRatskanzlei hätte erlassen werden müssen.\n\n2.1. Für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung ist gemäss Art. 6\nGWG die politische Gemeinde zuständig. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde.\nNach Art. 90 Abs. 2 GG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.\n\n"}