{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\nT.\na. Am 18. Juli 2018 wies das Volkswirtschaftsdepartement B.___ darauf\nhin, dass er den Rekurs in seiner Funktion als Präsident des «A.___»\nunterzeichnet habe. Es sei unklar, ob er als Privatperson bzw. Mieter der in Frage\nstehenden Liegenschaft oder als Präsident Rekurs erhoben habe, weshalb er sich\nentsprechend zu äussern habe. Darüber hinaus forderte das\nVolkswirtschaftsdepartement B.___ zur Replik und Nachreichung verschiedener\nBeweismittel auf:\n- Mietvertrag für die in Frage stehende Liegenschaft sowie allfällige Vereinbarung zwischen\nIhnen als Mieter und dem «A.___» betreffend das «MC-Clubhaus»;\n- aktuelle Statuten des «A.___»; Protokoll der letzten Generalversammlung des «A.___» und\nallfälliges Protokoll der Generalversammlung betreffend Zeichnungsberechtigung des Präsidenten für den «A.___»; Protokoll der letzten Vorstandssitzung des «A.___» und allfälliges\nProtokoll der Vorstandssitzung betreffend Zeichnungsberechtigung des Präsidenten für den\n«A.___»;\n- aktuelle Mitgliederliste und Mitgliederbeiträge des «A.___»;\n- aktuelle Öffnungszeiten des «MC-Clubhauses» und Regelung des Zutritts in das «MC-Club-\nhaus»;\n- allfällige Speise- und/oder Getränkekarte des «MC-Clubhauses» mit Preisen oder Auflistung\ndes Speise- und/oder Getränkeangebotes und Darlegung der Finanzierung desselben;\n- Kassabuch des «A.___» und Kassabuch des «MC-Clubhauses», jeweils für die Jahre 2017\nund 2018.\n\nSeite 8/16\nb. Mit Replik vom 5. August 2018 reichte B.___ dem Volkswirtschaftsdepartement das Protokoll der Generalversammlung des «A.___» vom\n20./27. April 2018 (nachfolgend GV-Protokoll) sowie die Statuten des «A.___»\nvom 27. April 2018 (nachfolgend MC-Statuten) ein; laut Ziff. 4.1. der MC-Statuten\nsind die Mitgliederbeiträge wie folgt geregelt: einmaliger Einstandsbeitrag von\nFr. 100.– und monatlicher Beitrag von Fr. 150.–. Weiter führte B.___ in seiner\nReplik ergänzend Folgendes aus:\nLaut Vorinstanz verfügten die Schützenstube des Schützenvereins, das Clubhaus des Fussballclubs sowie die «ausländischen» Vereine (z.B. Centro Espagnol, Serbischer Kulturverein,\nTürkisch-Aramäische Freundschaft) über ein Patent. Es sei davon auszugehen, dass diese\nPatente unter ähnlichem Druck seitens der Vorinstanz erteilt worden seien, zumal oft keine\nKenntnis über die Ausnahmebestimmung nach Art. 2 Bst. b GWG bestehe. Den Rekurs habe\ner als Präsident des «A.___» eingereicht.\n\nc. Am 8. August 2018 teilte das Volkswirtschaftsdepartement B.___ mit,\naus Ziff. 3.3.3. der MC-Statuten folge, dass die rechtverbindliche Unterschrift für\nden Verein grundsätzlich der Präsident und der Kassier kollektiv zu zweien\nführten, wobei die Rekursschrift vom 17. Juni 2018 einzig von ihm als Präsident\nunterzeichnet worden sei. B.___ wurde deshalb zur Nachreichung einer\nrechtsgültig unterzeichneten Rekursschrift aufgefordert. Zudem wurde er aufgefordert, Angaben zur aktuellen Mitgliederzahl des «A.___», zu den aktuellen Öffnungszeiten des «MC-Clubhauses» und zur aktuellen Regelung des Zutritts in\ndas «MC-Clubhaus» zu machen.\n\nd. Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichten B.___ als Präsident und\nC.___ als Kassier des «A.___» dem Volkswirtschaftsdepartement ein rechtsgültig\nunterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift ein und machten zudem folgende\nAngaben:\n- aktuelle Mitgliederzahl des «A.___»: 6 Aktivmitglieder (zugleich Vorstandsmitglieder) sowie\n32 Passivmitglieder und Supporter;\n- aktuelle Öffnungszeiten des «MC-Clubhauses»: Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von\n16.30 bis 23.00 Uhr; mittwochs und freitags finden während der Öffnungszeiten die Vorstandssitzungen statt;\n- aktuelle Regelung des Zutritts in das «MC-Clubhaus»: Zutritt haben Aktiv- und Passivmitglieder sowie Supporter.\n\n"}