{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n Seite 6/16\nO. Laut einer Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 musste\ndie Kantonspolizei wegen Ruhestörungen am 18. Mai 2018 (23.00 Uhr), 23. Mai\n2018 (22.20 Uhr), 20. Juni 2018 und 22. Juni 2018 (22.35 Uhr) zum «MC-Club-\nhaus» ausrücken. In der Aktennotiz wird festgehalten, dass jeweils rund um die\nLiegenschaft diverse Motorräder festgestellt worden seien. Der Geräuschpegel\nsei jeweils im akzeptierbaren Rahmen gewesen. Die Nachbarn hätten gesagt,\ndass sich die Mitglieder oft im Garten hinter der Liegenschaft aufhalten und bis\nspät in die Nacht Musik hören und diskutieren würden. Beim Verlassen des «MC-\nClubhauses» sei der Lärm der Motorräder kaum auszuhalten. Die Kantonspolizei\nhabe jeweils aufgefordert, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.\n\nP. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen und Ziff. 3 des\nDispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei anzuordnen; unter Kostenund Entschädigungsfolge.\n\nQ. Am 2. Juli 2018 leistete der «A.___» den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.–.\n\nR. Am 4. Juli 2018 erliess das Volkswirtschaftsdepartement folgenden\nZwischenentscheid:\n1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von B.___, Präsident des «A.___» […],\nbetreffend Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2018 wird wiederhergestellt.\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf\nFr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der\namtlichen Kosten wird verzichtet.\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nSeite 7/16\nS.\na. Am 11. Juli 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.\n\nb. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz die\nAbweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n- Die Bewirtung von Clubmitgliedern, Freunden und Sympathisanten des «A.___» sei eine\ngastgewerbliche Tätigkeit im Sinn des GWG. Informationen aus dem Internet zeigten, dass\nB.___ Werbung für das «MC-Clubhaus» mache; er weise u.a. darauf hin, dass das «MC-\nClubhaus» jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag ab 16.30 Uhr offen sei. Mehrere hundert\nPersonen, u.a. auch Freunde und Sympathisanten des «A.___», erhielten via soziale Medien\ndie jeweiligen Einladungen bzw. Aufrufe. Das «MC-Clubhaus» sei somit für viele Personen\nregelmässig und öffentlich zugänglich. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 GWG\nvor. Das «MC-Clubhaus» stehe gemäss Einträgen in den sozialen Medien nicht nur\nausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen zur Verfügung, sondern auch sonst. Auch\nsei das «MC-Clubhaus» nicht nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung\nzugänglich; jede und jeder der gemäss sozialen Medien mehreren hundert Freunden und\nSympathisanten habe die Möglichkeit, im «MC-Clubhaus» Getränke und Snacks zu\nkonsumieren.\n- B.___ vergleiche das «MC-Clubhaus» mit einem Clubhaus des Fussballclubs oder einer\nSchützenstube. Es werde darauf hingewiesen, dass sowohl die Schützenstube des Schützenvereins wie auch das Clubhaus des Fussballclubs in Z.___ über ein Patent verfügten; das\nGleiche gelte für «ausländische» Vereine (z.B. Centro Espagnol, Serbischer Kulturverein, Tür-\nkisch-Aramäische Freundschaft), die ihre Clublokale nicht nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich machten.\n\n"}