{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n Seite 5/16\nL. Mit Eingabe vom 17. Juni 2018 erhob B.___ als Präsident des «A.___»\nbeim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs. Er beantragte, dass die Vorinstanz die\nFeststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 zurückziehe und damit sinngemäss die\nAufhebung der entsprechenden Feststellungsverfügung. Zur Begründung führte\nB.___ Folgendes aus:\n- Es werde ihm vorgeworfen, dass er im «MC-Clubhaus» eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit ausübe. Er habe das Haus an der F.___strasse gemietet und im\nHobbyraum eine Kellerbar eingerichtet, in die er auch seine Freunde des «A.___» zu\nBesprechungen einlade. Der Hauseigentümer habe zudem eine Pergola angebaut, in der\nauch Treffen stattfänden. Es könne ihm niemand verbieten, seine Gäste kostenlos mit Speis\nund Trank in dem von ihm gemieteten Haus zu bewirten. Es sei haltlos, dass Mitgliederbeiträge nur für Speisen und Getränke erhoben würden; in jedem Verein würden Mitgliederbeiträge bezahlt. Laut Vorinstanz sei im Einzelfall abzuklären, ob eine gewerbsmässige\ngastgewerbliche Tätigkeit oder ein Ausnahmetatbestand für Lokale von Vereinen nach Art. 2\nBst. b GWG vorliege. Laut VD-Kreisschreiben sei kein staatliches Interesse an einer Erfassung von Vereinslokalen vorhanden, wenn der Betrieb des Clublokals innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (z.B. Schützenstube, Tennis- oder FC-Club-\nhaus). Er erkenne keinen Unterschied zwischen diesen Clublokalen und dem «MC-Club-\nhaus». Der einzige Unterschied liege wohl darin, dass die Schützenstube neben dem Schiessstand, das Tennis-Clubhaus neben dem Tennisplatz und das Clubhaus des Fussballclubs\nneben dem Fussballplatz liege. Der «A.___» befahre die Strassen in der Schweiz und im\nangrenzenden Ausland, weshalb das «MC-Clubhaus» an irgendeiner Strasse in der Schweiz\noder im angrenzenden Ausland liegen könne. Der «A.___» habe als Ort des «MC-\nClubhauses» den Wohnsitz des Präsidenten ausgesucht.\n\n- Zum Vorwurf der Bewirtung sei festzuhalten, dass der Schützen-, Tennis- und Fussballclub\nkaum nur gegen seine eigenen Vereinsmitglieder schiessen oder spielen werde, sondern immer auch gegen andere Mannschaften. Diese Mannschaften brächten zu den Wettkämpfen\nebenfalls Sympathisanten und Gäste mit, die im Clublokal verköstigt würden. Auch beim\n«A.___» kämen andere Motorradclubs zu Besuch, vorab vor und nach gemeinsamen\nAusfahrten, die vorgängig abzusprechen seien. Ohne diese Routenplanungen endeten die\nAusfahrten im Chaos, weil die Ausfahrten auf öffentlichen Strassen stattfänden. Abfahrts- und\nEndpunkt sei immer das «MC-Clubhaus», wenn die Sternfahrt vom «A.___» organisiert werde. Alle Veranstaltungen (Turniere, Grümpeli oder gemeinsame Ausfahrten) müssten\nvorgängig organisiert werden, wobei sich die Organisatorinnen und Organisatoren zur\nPlanung in ihren Clublokalen treffen würden.\n\nM. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 2. Juli 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen und zur allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen sowie sämtliche gastwirtschafts- und baurechtlichen\nVorakten einzureichen. Gleichzeitig wurde B.___ aufgefordert, bis 2. Juli 2018\neinen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.\n\nN. An der Sitzung vom 26. Juni 2018 erliess die Bau- und Infrastrukturkommission folgenden Beschluss:\n1. Die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses an der F.___strasse in Z.___\nwird erteilt und damit der Baustopp aufgehoben.\n2. Die zurückgezogenen Einsprachen werden von der Geschäftsliste […] abgeschrieben.\n[…]\n\n"}