{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n Seite 4/16\nHallo Freunde und Sympathisanten des «A.___». Am […] 12. Mai 2018, ab 16.00 Uhr,\nwerden wir gemeinsam unseren Hobby- und Gemeinschaftsraum einweihen und zusammen\nmit euch die 1st-anniversary-party feiern. Der «A.___» freut sich sehr auf euren Besuch […].\nWir danken allen Supportern und Freunden der Schweizer MC Szene. Es grüsst der\nVorstand.\nHallo Freunde. Nun da wir die Einweihung des «MC-Clubhauses» mit euch sehr gut feiern\nkonnten, möchten wir euch mitteilen, dass wir von nun an das «MC-Clubhaus» jeden Montag, Mittwoch und Freitag ab 16.30 Uhr für euch geöffnet haben.\n- Obwohl laut B.___ das «MC-Clubhaus» nicht öffentlich sei und nur für private Zwecke genutzt\nwerde, zeigten die G.___-Posts ein anderes Bild. So werde nicht nur Clubmitgliedern, sondern\nauch Sympathisanten der Zutritt zum «MC-Clubhaus» gewährt. Die geschlossene Gruppe im\nG.___ habe mehrere hundert Mitglieder. Es sei somit keineswegs so, dass es sich nicht um\nein öffentliches Lokal handle. Im Gegenteil, es werde Hunderten von Personen der Zugang\nzum «MC-Clubhaus» ermöglicht. Ob die Abgabe von Getränken direkt vor Ort bezahlt werde,\ndie zutrittsberechtigten Personen eine Clubkarte oder Embleme auf den Jacken hätten,\nJahresbeiträge oder sonstige Mitgliederbeiträge zu entrichten hätten, spiele bei der\nBeurteilung der Patentpflicht keine Rolle. Aus den Akten folge, dass mit Inseraten in den\nsozialen Netzwerken auf das «MC-Clubhaus» aufmerksam gemacht worden sei. Diese\nModalitäten gewährleisteten die für eine Anerkennung als Vereinslokal erforderliche\nBeschränkung des Benützerinnen- und Benützerkreises nicht. Sie seien im Gegenteil auf eine\nöffentliche Zugänglichkeit ausgelegt und unterschieden sich nicht vom Eintritt in andere öffentliche Lokale. Es werde verschiedentlich versucht, mittels der Gründung eines Vereins einen Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 2 GWG zu begründen. Ein von B.___ anbegehrter\nBesprechungstermin sei nicht nötig, weil erwiesen sei, dass das «MC-Clubhaus» öffentlich\nbzw. im Rahmen der Clubtätigkeit betrieben werde. Ein Auszug aus dem G.___ vom 5. Juni\n2018 bestätige dies:\n\n[…]\n\n- Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der «A.___» mittels Werbung an einen unbeschränkten Kundenkreis wende. Aus diesem Umstand und der Art der Zutrittsregelung ergebe\nsich, dass das «MC-Clubhaus» als öffentlich zugänglich zu betrachten sei. Es werde somit\nfestgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von Getränken\nund Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an\ndenen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden, im «MC-\nClubhaus» bewilligungspflichtig sei, weil die Voraussetzungen nach Art. 2 Bst. b GWG nicht\ngegeben seien.\n\n- Nach Art. 27 GWG werde mit Busse bestraft, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübe. Nach Art. 292 StGB werde mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen\nBehörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses\nArtikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leiste. B.___ werde ausdrücklich auf\nArt. 292 StGB aufmerksam gemacht. Ein Rekurs habe aufschiebende Wirkung, wenn die\nVorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne (Art. 51 VRP). Aufgrund der Verstösse gegen das GWG, indem ohne Gastwirtschaftspatent gastgewerbliche\nTätigkeiten ausgeübt würden, sei mit sofortiger Wirkung angezeigt, dass ohne Gastwirtschaftspatent im «MC-Clubhaus» keine gastgewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden\ndürften. Einem allfälligen Rekurs werde diesbezüglich deshalb die aufschiebende Wirkung\nentzogen. Nach Art. 94 VRP habe derjenige, der eine Amtshandlung durch sein Verhalten\nveranlasse, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Durch den Verzicht auf die Einreichung der notwendigen Gesuchsunterlagen für die Erteilung eines Patentes habe B.___\neine Amtshandlung veranlasst und sei deshalb kostenpflichtig. Die Gebühr werde auf\nFr. 300.– festgesetzt (Art. 94 VRP i.V.m. Ziff. 10.01 GebT).\n\n"}