{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\n Seite 3/16\n1. Es wird festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von\nGetränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert\nwerden, im «MC-Clubhaus» […] im Sinn des GWG bewilligungspflichtig ist.\n2. B.___ wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 27 GWG mit Busse bestraft wird, wer\nohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern\nausübt.\n3. Ohne Gastwirtschaftspatent […] dürfen im «MC-Clubhaus» […] keine gastgewerblichen\nTätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle\nsowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte\nSpeisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden.\n4. Gegen den Beschluss gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung wird einem allfälligen Rekurs die\naufschiebende Wirkung entzogen. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird […] angeordnet.\n5. B.___ wird im Sinn der Erwägungen ausdrücklich auf die Strafmassnahmen nach Art. 292\ndes Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) aufmerksam gemacht.\n6. Die Entscheidgebühr wird gemäss Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP) i.V.m. Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) auf Fr. 300.– festgesetzt und B.___\nin Rechnung gestellt.\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n- Laut Ziff. 9.01 des Anhangs 3 zum Organisationsreglement der Politischen Gemeinde Z.___\nvom 24. November 2015 (nachfolgend Organisationsreglement-Z.___) sei für gewerbepolizeiliche Bewilligungen die Ratskanzlei zuständig. Da die Ratskanzlei auch verfahrensleitende\nDienststelle des Gemeinderates sei, entscheide der Gemeinderat aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt. Der Gemeinderat sei nach Art. 89 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2;\nabgekürzt GG) das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde.\n\n- Art. 1 Abs. 1 GWG regle die gewerbsmässig ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit. Gewerbsmässigkeit umfasse nicht nur Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten. Die Erzielung\neines Gewinns sei dabei nicht begriffsnotwendig. Als gewerbsmässig gälten auch Tätigkeiten,\ndie nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht würden. Als gastgewerbliche Tätigkeit gelte\nnach Art. 1 Abs. 2 GWG: die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle,\ndie Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn\nder Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze habe, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden. Laut Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements vom 13. März 1996 zum Vollzug\ndes GWG (nachfolgend VD-Kreisschreiben) würden z.B. auch Privatclubs, die in gastwirtschaftsähnlichen Räumen Aufbewahrungsmöglichkeiten für mitgebrachte Getränke sowie\nGläser und Eiswürfel gegen Entrichtung eines Eintrittspreises oder Mitgliederbeitrags zur Verfügung stellten, sowie gewerbsmässige Veranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke\nvon Partyservices angeliefert würden, vom GWG erfasst.\n\n- Es sei im Einzelfall abzuklären, ob eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn\nvon Art. 1 GWG oder ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 GWG vorliege. Nach Art. 2 Bst. b\nGWG werde das GWG nicht angewendet auf Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich\nim Rahmen von Vereinsanlässen betrieben würden (Ziff. 1), sie nur Mitgliedern und einzelnen\nGästen in deren Begleitung zugänglich seien (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft\ninnerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (Ziff. 3), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Laut VD-Kreisschreiben bestehe kein staatliches Interesse an einer Erfassung von Vereinslokalen, wenn der Betrieb des Clublokals innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (z.B. Schützenstube,\nTennis- oder FC-Clubhaus).\n\n- Die geschlossene G.___-Gruppe des «A.___» habe am 23. Mai 2018 773 Mitglieder gehabt.\nB.___ habe kürzlich im G.___ Folgendes veröffentlicht:\n\n"}